Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
für Rebenpflanzgut (AVLB Reben)
vom 1.11.2006
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1.
Allgemeines
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1.1 |
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Angebote,
Lieferungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte, die Rebenpflanzgut
nach dem Saatgutverkehrsgesetz und der Rebenpflanzgutverordnung (Ruten,
Edelreiser, Unterlagsreben, Blindholz, Wurzelreben, Pfropfreben,
Topfreben, Kartonagereben) zum Gegenstand haben.
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1.2
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Diese
Bedingungen gelten nur gegenüber Winzern und sonstigen Unternehmern im
Sinne des § 14 BGB.
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1.3
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Die AVLB
Rebenpflanzgut werden vom Käufer spätestens mit Entgegennahme der ersten
Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.
Dies gilt nicht, wenn der Käufer bis zum ersten Vertragsabschluss vom
Inhalt der AVLB keine Kenntnis nehmen konnte.
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1.4
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Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner
schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn
der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe
schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird der Verwender den
Vertragspartner bei Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen.
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1.5
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Von den AVLB
Rebenpflanzgut abweichende Bedingungen des Käufers sowie sonstige
Vereinbarungen wie Garantien, Änderungen und Nebenabreden sind nur dann
wirksam, wenn der Verkäufer den betreffenden Bedingungen oder
Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
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1.6 |
Soweit mündlich
oder fernmündlich Rechtsgeschäfte vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung
abgeschlossen werden, gilt der Inhalt des Bestätigungsschreibens als
vereinbart, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf
diese Rechtsfolge wird im Bestätigungsschreiben hingewiesen. |
2. Abnahme des Rebenpflanzgutes
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Der Käufer ist grundsätzlich zur Abholung des
Rebenpflanzgutes am Ort der Erzeugung verpflichtet. Die Abholung hat
innerhalb einer Woche nach Aufforderung zur Abholung durch den Verkäufer
zu erfolgen. 8 Arbeitstage nach dem vereinbarten Abholtermin, jedoch spätestens
mit Abholung, geht die Gefahr auf den Käufer über. Anders lautende
Liefervereinbarungen können nach Maßgabe von 1.5 vereinbart werden. |
3.
Versand
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Wird
der Versand abweichend von 2. vereinbart, bestimmt der Verkäufer
die Art und Weise eines Warenversandes sowie die Verladestelle für
die Ware. Der Käufer trägt die Kosten des Versandes. Die Gefahr
geht mit der Absendung ab Verkaufsstelle auf den Käufer über.
Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht
zurückgenommen.
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Transportversicherungen
werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers in dem
von ihm gewünschten Umfang abgeschlossen.
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4.
Lieferung und Liefertermine
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4.1
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Als Tag der Lieferung gilt der Tag der Absendung oder
Abholung.
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4.2 |
Der Käufer
ist verpflichtet, Teilleistungen (gleich Teillieferungen) abzunehmen, es
sei denn, dies ist für ihn im Einzelfall unzumutbar.
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4.3
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Liefert der
Verkäufer nicht termin- oder fristgerecht, so hat der Käufer ihm eine
Nachfrist von mindestens 5 Tagen zur Leistung (gleich Lieferung) zu
setzen.
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Für
Lieferungen innerhalb der Nachfrist gilt Ziffer 4.2 entsprechend. Liefert
der Verkäufer innerhalb der Nachfrist nicht oder nicht vertragsgemäß,
kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und, wenn der Verkäufer die
Pflichtverletzung zu vertreten hat, Schadensersatz statt der Leistung
verlangen
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4.4 |
Hat
der Verkäufer trotz einer angemessenen Fristsetzung zur Nacherfüllung
nur eine Teilleistung bewirkt, so gilt hinsichtlich der nicht bewirkten Teilleistung Ziffer 4.3 Satz 3
entsprechend. Vom ganzen Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der
Leistung verlangen kann der Käufer jedoch nur dann, wenn er an der
Teilleistung kein Interesse hat.
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4.5
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Der
Käufer kann nicht vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der
Leistung verlangen, wenn der Verkäufer bis zu 5 von Hundert der im
Vertrag genannten Menge zuwenig geliefert hat; insoweit ist eine etwaige
Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich.
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4.6
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Die
Verpflichtung zur Lieferung von Rebenpflanzgut ist in jedem Fall auf die
Lieferung aus der eigenen Produktion beschränkt (Vorratsschuld). Reicht
das von dem Verkäufer erzeugte Rebenpflanzgut zur Belieferung aller
Besteller nicht aus, ist er berechtigt, durch andere Lieferanten zu ergänzen
oder die Liefermenge anteilig zu kürzen.
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5.
Zahlung
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5.1
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Erfüllungsort
für Zahlungen ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Bei Abholung des
Rebenpflanzgutes gemäß § 2 ist der Kaufpreis Zug um Zug gegen Übergabe
der Ware sofort fällig. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind
Rechnungen des Verkäufers binnen 14 Tagen nach Datum der
Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen; anderenfalls gerät der Käufer
ohne Mahnung in Verzug. |
5.2
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Steht der
Preis bei Vertragsabschluss noch nicht fest, ist der Verkäufer zur
Bestimmung des Preises berechtigt. Übersteigt der vom Verkäufer
bestimmte Preis den Preis der Vorjahrespreisliste des Verkäufers um mehr
als 10 %, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Die relevante
Vorjahrespreisliste ist dem Käufer auf Verlangen verfügbar zu machen.
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5.3
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Wird dem Verkäufer
eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder
Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt, so ist der Verkäufer befugt, sämtliche
Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich gestundeter
Forderungen und solcher aus Wechseln, sofort fällig zu stellen und
weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Leistung einer
Sicherheit abhängig zu machen. Ist für diese Vorauszahlung eine Frist
gesetzt, so ist der Verkäufer nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu
verlangen.
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5.4
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Zur Annahme
von Wechseln ist der Verkäufer nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
verpflichtet. Wechsel und Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber
angenommen, so dass die Kaufpreisforderung erst mit Leistung des im
Wechsel oder Scheck angegebenen Betrages und nur in dieser Höhe erlischt.
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5.5 |
Die
Aufrechnung gegenüber Forderungen des Verkäufers ist nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Käufer, die
nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen. |
6.
Beschaffenheitsvereinbarung |
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Als vereinbarte Beschaffenheit des Pflanzgutes gemäß § 434 Abs.
1 Satz 1 BGB gilt ausschließlich Folgendes:
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1. |
Das Rebenpflanzgut ist art- und sortenecht;
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2. |
in Deutschland erzeugtes Rebenpflanzgut erfüllt die
Anforderungen gemäß der Anlage 2 zur Rebenpflanzgutverordnung vom 21.
Januar 1986 in der jeweils gültigen Fassung; in anderen Ländern
erzeugtes Saatgut entspricht den Anforderungen der zugrunde liegenden
europäischen Richtlinie.
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3. |
Als
geringstmöglicher Schädlingsbefall im Sinne der Anlage 2 zur
Rebpflanzgutverordnung gilt Schädlingsbefall, der nach dem Stand
von Wissenschaft und Technik mit zumutbarem Aufwand zum Zeitpunkt
des Gefahrübergangs nicht erkennbar ist. |
7.
Mängelrüge |
7.1
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Der Käufer hat das Rebenpflanzgut unverzüglich, spätestens
innerhalb von 4 Werktagen nach Übergabe zu untersuchen. |
7.2
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Der Käufer
hat offensichtliche Mängel des Rebenpflanzguts unverzüglich, spätestens
innerhalb von 5 Werktagen nach Übergabe gegenüber dem Verkäufer zu rügen.
Nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens
innerhalb von 4 Werktagen nach bekannt werden, gegenüber dem Verkäufer
zu rügen. Maßgeblich ist der Zugang der Rüge beim Verkäufer. Der Verkäufer
kann vom Käufer die Mängelrüge in schriftlicher Form verlangen, dadurch
verlängern sich die Fristen in den Sätzen 1 und 2 um drei Werktage,
wobei der Zugang der Rüge beim Verkäufer maßgeblich ist. Werden die
Fristen für die Mängelrüge nicht eingehalten, sind Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen, im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr bei verborgenen
Mängeln jedoch nicht vor Ablauf der durch § 9.3 bestimmten Gewährleistungsfrist.
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7.3 |
Der Käufer
hat das beanstandete Rebenpflanzgut sachgemäß aufzubewahren und dem Verkäufer
die Möglichkeit zur sofortigen Besichtigung und Überprüfung einzuräumen. |
8.
Musterziehung, Einholung eines Sachverständigengutachtens
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Bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen Käufer und Verkäufer über die
Beschaffenheit des Rebenpflanzguts ist die für den Sitz des Käufers zuständige
Offizialberatung mit dem Ziel einer gütlichen Einigung zu Rate zu ziehen.
Wenn hierdurch keine Klärung erfolgt ist, wird ein für beide
Vertragsparteien verbindliches, unparteiisches Sachverständigen-Gutachten
erstellt. Die Benennung des Sachverständigen erfolgt durch die für den
Sitz des Käufers zuständige Landwirtschaftskammer oder das für den Sitz
des Käufers zuständige Regierungspräsidium auf Antrag einer Partei. |
9.
Gewährleistung und Haftung des Verkäufers
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9.1
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Der
Verkäufer ist zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit verpflichtet, es sei denn, der Verkäufer
verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche
Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar
ist. |
9.2 |
Bei Sachmängeln, für die der Verkäufer haftet, leistet er
nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst wenn die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer
mindern oder vom Vertrag zurücktreten und, wenn dem Verkäufer Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, Schadensersatz statt der
Lieferung verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Vorliegen des Sachmangels
eine wesentliche Vertragspflichtverletzung darstellt, durch die die
Erreichung des Vertragszwecks unmöglich
geworden ist.
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9.3
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Gewährleistungsansprüche
verjähren vom Zeitpunkt der Übergabe ab innerhalb eines Jahres. Das
gleiche gilt für Pflichtverletzungen des Verkäufers, die keine Sach-
oder Rechtsmängel betreffen, es sei denn, der Verkäufer verletzt Leben,
Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche
Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar
ist.
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10.
Schadensminderungspflicht
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Der Käufer muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, die
geeignet sind, den Schaden zu mindern. Hätte sich der Schaden abwenden
oder verringern lassen, wenn der Mangel alsbald nach Erkennbarkeit gerügt
worden wäre, so ist auch dies bei der Bemessung des Schadensersatzes zu
berücksichtigen.
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11.
Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignung
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11.1
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Sämtliche vom Verkäufer
an den Käufer gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur
Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer
(Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche der
Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden
und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Dies gilt außerdem für
Forderungen aus Schecks und Wechseln, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung
begründet worden sind.
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11.2
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Durch eine etwaige Be-
oder Verarbeitung der Vorbehaltsware und des Aufwuchses gemäß 11.4
erwirbt der Käufer kein Eigentum, da er diese für den Verkäufer
vornimmt, ohne dass für den Verkäufer daraus Verpflichtungen entstehen.
Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der
Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren steht
dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten
Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder
Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache,
so sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Käufer dem
Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen,
vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache
einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. |
11.3
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Der Käufer
darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges
weiterveräußern oder zur Pflanzung verwenden.
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11.4
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Der Aufwuchs (Vermehrungsmaterial oder/und Trauben) aus dem vom
Verkäufer gelieferten Rebenpflanzgut ist mit dessen Trennung von Grund
und Boden dem Verkäufer bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zur Sicherheit übereignet und
wird vom Käufer
unentgeltlich verwahrt.
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11.5
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Sämtliche Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Sicherung
sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung an
den Verkäufer abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, diese Forderungen
bis zum Widerruf durch den Verkäufer für dessen Rechnung einzuziehen.
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Die
Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die
Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und
sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
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11.6
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Der Käufer ist
verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten angemessen zu
versichern, sofern dies üblich ist, und einen Schadensfall unverzüglich
dem Verkäufer mitzuteilen. Insofern sind Forderungen aus dem
Versicherungsvertrag im Voraus an den Verkäufer abgetreten, und zwar bis
zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
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12.
Verwendung
des Rebenpflanzguts |
12.1
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Der Käufer
verpflichtet sich, das Rebenpflanzgut nur zur bestimmungsgemäßen
Verwendung zu nutzen. Insbesondere darf der Käufer das Rebenpflanzgut
ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des jeweiligen Sortenschutzinhabers
bzw. Klonzüchters, deren Erteilung im freien Ermessen des
Sortenschutzinhabers/Klonzüchters steht, nicht zur Erzeugung von
Vermehrungsmaterial verwenden. Hiervon unberührt ist eine züchterische
Bearbeitung des Materials zum Aufbau neuer Klone. Entgegenstehende
Bestimmungen des deutschen Sortenschutzgesetzes und der Europäischen
Sortenschutzverordnung bleiben hiervon unberührt.
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12.2
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Verletzt der
Käufer eine Verpflichtung nach Ziffer 12.1, so hat er auf Verlangen des
Verkäufers oder des Sortenschutzinhabers an den Sortenschutzinhaber eine
Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Kaufpreises des Rebenpflanzgutes zu
entrichten. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Käufers zum
weitergehenden Schadensersatz.
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13.
Streitigkeiten
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13.1
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Sofern die Parteien des Kaufvertrages Kaufleute sind, werden alle
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag nach Wahl des
Anspruchsstellers durch ein Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten
(siehe beigefügtes Verzeichnis) oder ein ordentliches Gericht
entschieden.
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13.2
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Zuständig
ist das für den Ort des Geschäftssitzes des Anspruchsgegners zuständige
Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten oder ordentliche Gericht, es sei
denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes.
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13.3
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Das
Schiedsverfahren regelt sich nach der Verfahrensordnung des zuständigen
Schiedsgerichts.
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14.
Sonstiges
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Sollten
eine oder mehrere Bestimmungen dieser AVLB Rebenpflanzgut unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen davon nicht berührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung werden die Parteien eine wirksame und durchführbare Bestimmung
vereinbaren, die den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien am nächsten
kommt. Das gleiche gilt für den Fall, dass die AVLB-Rebenpflanzgut eine
unbeabsichtigte Lücke aufweisen.
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Verzeichnis der
Schiedsgerichte für
Saatgutstreitigkeiten
gemäß
§ 13.1 AVLB Reben
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1. |
Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten bei der
Landwirtschaftskammer Hannover, Johannsenstr. 10, 30159 Hannover
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2. |
Süddeutsches Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten,
Kerner Platz 10, 70182 Stuttgart
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3. |
Schiedsgericht für Saatgut- und Sortenschutzstreitigkeiten bei der
Mitteldeutschen Produktenbörse e. V.,
Räcknitzhöhe 35, 01217 Dresden
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